Satzung

Satzung des Ortsverbandes Bündnis 90 / Die GRÜNEN Egelsbach

Zuletzt geändert am 21. Dezember 2009 durch Beschluss der Ortsmitgliederversammlung

§ 1 Name

Bündnis 90 / Die GRÜNEN Ortsverband Egelsbach sind ein Gebietsverband der Partei Bündnis 90 / Die GRÜNEN im Sinne des § 4 Absatz (2) Parteiengesetz, die Kurzbezeichnung ist „GRÜNE Egelsbach“.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Gemeinde Egelsbach. Der Ortsverband gehört zum Landesverband Bündnis 90 / Die GRÜNEN Hessen und zum Kreisverband Offenbach-Land.

§ 2 Geltung der Satzung

Die Satzung des Landesverbandes Bündnis 90 / Die GRÜNEN Hessen und des Kreisverbandes gilt für den Ortsverband unmittelbar, sofern dieser im Folgenden nicht eigene Regelungen getroffen hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundprinzipien und den Zielen der Partei bekennt, keiner anderen Partei oder Wählervereinigung angehört und die satzungsmäßigen Beiträge bezahlt.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim OV/KV-Vorstand beantragt. Sie wird wirksam nach der Zustimmung durch den Ortsverband/Kreisverband.
(3) Bezüglich der Ablehnung von Aufnahmeanträgen und der Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes.

§ 4 Freie Mitarbeit

Der Ortsverband Egelsbach ist offen für die Mitarbeit und auch die parlamentarische Mitwirkung interessierter Menschen, die mit den politischen Grundsätzen von Bündnis 90 / Die GRÜNEN sympathisieren. Auch Menschen, die sich parteipolitisch nicht binden wollen, sollen ihren Sachverstand und ihr Engagement in unseren Ortsverband einbringen können. Deshalb können auf einer offenen Liste zur Kommunalwahl auch Nichtmitglieder kandidieren. Diese dürfen allerdings keiner anderen Partei oder Wählervereinigung angehören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung des Ortsverbandes in der üblichen Weise (z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen) mitzuwirken.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht im Rahmen der Gesetze und der Satzung das Wahlrecht auszuüben.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig ihre Beiträge zu zahlen. Die Höhe des Beitrages soll sich an der Größe 1% vom Nettoeinkommen orientieren und 8,00 € pro Monat nicht unterschreiten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Frauenstatut

(1) Das Frauenstatut des Landesverbandes Bündnis 90 / Die GRÜNEN Hessen wird angewandt; insbesondere ist bei der Besetzung des Vorstandes sowie bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen und Listen darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer gleichmäßig vertreten sind
(2) Über Ausnahmen entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Organe

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsverbandsvorstand.
(2) Die Amtszeit gewählter Mitglieder von Organen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Wieder-, Nach- oder Neuwahl bleiben sie kommissarisch im Amt, sofern dies nicht ausdrücklich durch Beschluss der Ortsmitgliederversammlung oder -sofern die Beschlussfähigkeit des Vorstandes gewährt bleibt- durch Erklärung des Mitglieds abgelehnt wird.

§ 8 Die Ortsmitgliederversammlung

(1) Die Ortsmitgliederversammlung ist das höchste, in allen Angelegenheiten Beschluss fassende Organ des Ortsverbandes. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Ortsverbandes.
(2) Die Ortsmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Alle Mitglieder des Ortsverbandes werden hierzu mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand des Ortsverbandes in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) eingeladen.
(3) Die Ortsmitgliederversammlung ist bei satzungsmäßiger Einladung beschlussfähig zu allen Punkten, die in der Einladung bekannt gegebenen, vorläufigen Tagesordnung enthalten sind. Zu weiteren Tagesordnungspunkten, mit Ausnahme von Wahlen, können Beschlüsse gefasst werden, sofern nicht mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung widerspricht. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

§ 9 Ortsverbandsvorstand

(1) Der Vorstand hat die Aufgaben, – den Verband nach außen zu vertreten – die Mitgliederversammlungen vorzubereiten, – politische Diskussionen und Aktionen zu organisieren, – eine ordentliche Kassenführung zu gewährleisten und gegenüber den Mitgliedern und der Landespartei Rechenschaft nach Maßgabe der Gesetze zu legen, – mindestens einmal kalenderjährlich gegenüber den Mitgliedern politisch und finanziell Rechenschaft abzulegen, – den Verband gegenüber der Landes- und Bundespartei zu vertreten.
(2) Der Ortsverbandsvorstand besteht aus: 1. zwei gleichberechtigten Sprechern/Sprecherinnen, die in kollegialer Zusammenarbeit die Meinung des Ortsverbandes vertreten, 2. dem Kassierer/der Kassiererin
(3) Die/der KassiererIn wird in einer gesonderten Wahl gewählt.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und, seine Zuständigkeiten und Vertretungsfunktionen intern regeln.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Ortsmitgliederversammlung gewählt. Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die Wahl im ersten Wahlgang nicht zu Stande, so kommen in weitere Wahlgänge die KandidatInnen mit den meisten Stimmen des vorangegangenen Wahlgangs und zwar maximal doppelt so viele wie Positionen zu besetzen sind.
(6) Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist auf jeder Ortsmitgliederversammlung durch die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, sofern dies in der Einladung mitgeteilt wurde.

§ 10 Finanzen

(1) Die Verteilung der Mitgliedsbeiträge auf die einzelnen Organe der der Partei regelt die Bundes- bzw. die Landessatzung und die Kassenordnung des KV Offenbach-Land.
(2) In begründeten Fällen kann der Ortsverbandsvorstand für einen begrenzten Zeitraum einzelne Mitglieder des Ortsverbandes von Mitgliedsbeiträgen befreien oder von einzelnen Mitgliedern einen verminderten Beitrag erheben.
(3) Über eine Einzelkontovollmacht über alle Konten des Ortsverbandes sollen neben der/dem KassiererIn auch mindestens ein weiteres Mitglied des Ortsverbandsvorstandes verfügen.
(4) Spenden können bis zu einem Betrag von 500,- EUR pro Organisation und Jahr durch den Ortsverbandsvorstand beschlossen werden. Dies muss den Mitgliedern im nächsten Rundschreiben mitgeteilt werden. Spenden, die diesen Betrag übersteigen, müssen von der Ortsmitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Ausgaben, die für die laufende Arbeit des Ortsverbandes zweckgebunden sind, bleiben in der alleinigen Verantwortung des Ortsverbandsvorstandes.
(6) Bei Auflösung des Ortsverbandes geht das Vermögen auf den Kreisverband über.

§ 11 Urabstimmung

(1) Zu grundsätzlichen Fragen der Organisation oder der Programmatik der Partei ist eine Urabstimmung möglich.
(2) Eine Urabstimmung findet statt auf Antrag des Ortsverbandsvorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder.
(3) Der Antrag muss eine Sachverhaltsdarstellung und eine Frage enthalten, die mit “ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
(4) Die Urabstimmung wird vom Ortsverbandsvorstand organisiert und durchgeführt; das Ergebnis wird in einem Rundbrief mitgeteilt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Die Beschlussfassung und die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Sie kann nur auf einer Ortsmitgliederversammlung erfolgen, zu der ausdrücklich mit dem Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ eingeladen wurde.
(2) Ein Beschluss über die Auflösung des Ortsverbandes bedarf in einer Urabstimmung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.